Reisemängel: Gutschrift durch Gerichtsurteil
Es sind zwar Einzelfallentscheidungen, Vorbildwirkung haben die Urteile der Gerichte aber durchaus: So bringt Schimmel im Zimmer eine Preisminderung von 15 Prozent, eine Müllverbrennung schlägt sich mit 38 Prozent Preisminderung zu Buche. Bauarbeiten und Staubbelastung bringen 30 Prozent - genau so viel wie die Unterbringung in einem „Stundenhotel“ mit entsprechender Geräuschkulisse - vorausgesetzt, man hat ein „normales“ Hotel gebucht.
AK Vorarlberg rät Prospekte genau zu lesen
Grundsätzlich gelte bei Pauschalreisen die Prospektwahrheit - die beworbenen Leistungen müssen also auch entsprechend vorhanden sein. Allerdings: In Reiseprospekten wird die Wahrheit gern umschrieben, warnt die Arbeiterkammer Vorarlberg: So muss ein „Hotel am Meer“ nicht unbedingt am Strand liegen - es kann auch an der Steilküste oder im Hafen sein. Grundsätzlich, so der Rat, sollten die Reisenden sofort eine Behebung der Mängel vor Ort verlangen und auch Beweise wie Fotos und Zeugenaussagen sammeln.
In bestimmten Fällen kann auch Schadenersatz eingeklagt werden - etwa bei einer Lebensmittelvergiftung. Nicht als Reisemangel gilt es laut Gerichtsurteilen übrigens, wenn in einem islamischen Land kein Alkohol zu erhalten ist, keine Urlaubsstimmung aufkommt, weil zu wenig Gäste vor Ort sind oder die Strandbar bereits um 17 Uhr schließt.
Publiziert am 07.07.2012

