Rückschlag für Bordell-Pläne in Hohenems

Erneuter Rückschlag für jenen Geschäftsmann, der seit Jahren versucht, in Hohenems ein Bordell zu eröffnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Beschwerde zurückgewiesen: Es fehle die rechtliche Grundlage für eine Bewilligung.

Erst vergangenen Herbst hatte das Landesverwaltungsgericht die Bewilligung für das Bordell erneut versagt. Der Betreiber strebte eine Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an, die aber nicht von Erfolg gekrönt war: Stattdessen bestätigte der VwGH die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts, wonach es in Hohenems keine relevanten Störungen durch illegale Prostitution gebe. Eine solche Störung müsste laut Sittenpolizeigesetz aber vorliegen, damit der Betrieb eines Bordells zulässig wäre.

Konkret heißt es im Gesetz: „Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken“. Und diese Voraussetzung liege eben nicht vor. In Österreich ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein Rechtsmittel mehr möglich.

Langjähriger Streit durch mehrere Instanzen

Der Streit um das Hohenemser Freudenhaus währt schon seit Jahren: Ein Geschäftsmann aus dem Oberland hatte im Mai 2011 vergeblich darum angesucht, in Hohenems ein Bordell errichten zu dürfen. Die Dornbirner Bezirkshauptmannschaft hatte das Gesuch Anfang 2012 mit Verweis auf das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz zum ersten Mal abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hob den Bescheid 2013 aber auf, weil das Sittenpolizeigesetz nicht verfassungskonform angewendet worden war.

Im Juni 2014 beriet die Berufungskommission der Kommune erneut - mit dem gleichen Ausgang: Dem geplanten Bordellprojekt in der Gemeinde wurde erneut eine Abfuhr erteilt. Der Betreiber legte dagegen beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein, dieses wies die Beschwerde aber ab. Daraufhin rief der Betreiber den Verwaltungsgerichtshof an, der die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zunächst aufhob, nach Nachbesserungen jetzt aber bestätigte.

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