Staatsanwalt besorgt über „Entlausung von Flüchtlingen“

Ein Staatsanwalt im Gerichtssprengel Innsbruck-Feldkirch hat sich wegen menschenverachtender Äußerungen über Flüchtlinge einem Disziplinarverfahren unterziehen müssen. Schlussendlich wurde er vom Obersten Gerichtshof (OGH) freigesprochen.

Im Gebäude des Landesgerichts sollten Deutschkurse für Flüchtlinge stattfinden. Zwei Staatsanwältinnen hatten die Kurse in Zusammenarbeit mit der Caritas organisiert. Für den Unterricht war der Sozialraum des Landesgerichts vorgesehen.

Staatsanwalt will Flüchtlinge im Auge behalten

Ein Staatsanwalt erkundigte sich beim stellvertretenden Amtsdirektor des Gerichts, ob alles genehmigt sei und die Flüchtlinge beaufsichtigt werden. Seine Frage wurde bejaht. Während eines Telefongesprächs sagte der Staatsanwalt dann wörtlich, „dass er die Flüchtlinge in Zukunft im Auge behalten werde, da man ja nicht wissen könne, ob die Flüchtlinge geimpft und entlaust seien“. Der Amtsdirektor des Gerichts antwortete, das sei wohl ein Scherz. Der Staatsanwalt beharrte darauf, dass er es ernst meine.

Pauschalvorwurf gegen geflüchtete Menschen

Der Staatsanwalt, so der Vorwurf, habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, „durch seine Äußerung Flüchtlinge pauschal als unsauber, unhygienisch und mit ansteckenden Krankheiten behaftet zu bezeichnen“ und „Assoziationen mit dem Umgang mit Zwangsarbeitern in den 1930er und 1940er Jahren“ zu erwecken, so die erste Instanz im Disziplinarverfahren, das Oberlandesgericht Linz.

Zur Wahrung des Ansehens verpflichtet

Das Gesetz verlangt von Richtern und Staatsanwälten, im und außer Dienst sich so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird. Das schränke die freie Meinungsäußerung eines Staatsanwaltes ein. Die Pauschalbehauptung ohne Tatsachengrundlage, wonach die Gruppe der Flüchtlinge „unsauber, unhygienisch und mit ansteckenden Krankheiten behaftet“ sei, sei geeignet, das Ansehen des – in dienstlichen Belangen zu Unvoreingenommenheit, Objektivität und Sachlichkeit verpflichteten – Berufsstands zu gefährden, so das Disziplinargericht.

Schuldspruch wurde aufgehoben

Das Oberlandesgericht Linz als Disziplinarbehörde sprach den Staatsanwalt in erster Instanz schuldig. Der Staatsanwalt bekämpfte das Urteil. Der OGH hob die Entscheidung auf. Das Gespräch sei zwar dienstlich gewesen, habe aber zwischen zwei Personen ohne Öffentlichkeit stattgefunden. Deshalb sei es zu keiner Pflichtverletzung gekommen. Der Staatsanwalt sei vom Dienstvergehen freizusprechen, so der OGH.