VfGH hob Bettelverbot in Bregenz teilweise auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Bettelverbot in Bregenz teilweise aufgehoben. Zwar bleibt das Verbot des „stillen Bettelns“ zulässig - es muss allerdings zeitlich und räumlich genau eingegrenzt werden.

Das Vorarlberger Landessicherheitsgesetz verbietet unter anderem aufdringliches oder aggressives Betteln. Darüber hinaus hat die Stadt Bregenz - wie andere Städte - per Verordnung auch das „stille Betteln“ verboten. Das Verbot gilt in Teilen der Innenstadt während vielen Märkten, aber auch während Veranstaltungen wie den Bregenzer Festspielen oder Faschingsumzügen.

Ustavn sud

HERBERT NEUBAUER / APA / picturedesk.com

Die Vorarlberger Landesvolksanwaltschaft hatte wegen dieser Verordnung den Verfassungsgerichtshof angerufen. Sie forderte die Aufhebung, weil die Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Freiheit der Meinungsäußerung verstoße.

Verbot des „stillen Bettelns“ zulässig

Der Verfassungsgerichtshof sah das anders. Das Verbot des stillen Bettelns während Märkten sei zulässig, befanden die Verfassungsrichter. Ähnlich hatten sie auch schon im Herbst hinsichtlich der Stadt Dornbirn geurteilt.

Hier gelte, „dass aufgrund der diesbezüglich vergleichbaren spezifischen örtlichen Gegebenheiten die Benützung dieser öffentlichen Orte durch Marktbesucher derart erschwert wird, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch dieser Orte auch durch die Anzahl der unmittelbar zu erwartenden still bettelnden Personen nicht mehr gegeben wäre“.

VfGH vermisst stichhaltige Begründung

Eine Ausdehnung des Verbots auf Veranstaltungen wie die Bregenzer Festspiele sei hingegen nicht zulässig - dafür fehle die Rechtfertigung. Hier habe die Stadt lediglich „undifferenziert“ die Erfahrungen mit Märkten auf Veranstaltungen übertragen.

„Ein gleichsam ‚auf Vorrat‘ erlassenes Verbot auch des stillen Bettelns auf Veranstaltungen vermag den Nachweis, dass es zur Abwehr eines zumindest unmittelbar zu erwartenden Missstandes iSd (im Sinn des, Anm.) § 7 Abs. 3 Vbg. Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist, nicht zu erbringen“, so die Entscheidung im Wortlaut.